§ 25b II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Erster Abschnitt. Allgemeine Förderungsvorschriften
Erster Titel. Grundsätze für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau

§ 25b II. WoBauG Ermittlung des Jahreseinkommens

§ 25b Ermittlung des Jahreseinkommens

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird von dem nach § 25a ermittelten Betrag ein pauschaler Abzug in Höhe von jeweils 10 vom Hundert für die Entrichtung von 1. Steuern vom Einkommen, 2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, 3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen. (2) Mehr als nur geringfügige laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen stehen den Pflichtbeiträgen nach Absatz 1 gleich, wenn sie deren Zweckbestimmung entsprechen. (3) Wenn keine Steuern und Beiträge im Sinne der Absätze 1 und 2 entrichtet werden, wird ein Betrag in Höhe von 6 vom Hundert abgezogen.