§ 26 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Zweites Kapitel Leistungen
Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen
Erster Unterabschnitt Renten
Dritter Titel Anpassung der Renten

§ 26 ALG Verordnungsermächtigung

§ 26 Verordnungsermächtigung

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den vom 1. Juli eines jeden Jahres an maßgebenden allgemeinen Rentenwert zu bestimmen.