§ 263 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ACHTES KAPITEL Finanzierung
DRITTER ABSCHNITT Verwendung und Verwaltung der Mittel

§ 263 SGB V Verwaltungsvermögen

§ 263 Verwaltungsvermögen

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben den in § 82 a Satz 2 des Vierten Buches genannten Vermögensgegenständen auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.