§ 267 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen

§ 267 SGB VI Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

§ 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.