§ 269 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 269 FamFG Lebenspartnerschaftssachen

§ 269 Lebenspartnerschaftssachen

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben: 1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft, 3. die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe in Bezug auf ein gemeinschaftliches Kind, 4. die Annahme als Kind und die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind, 5. Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder § 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 6. Haushaltssachen nach § 13 oder § 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 7. den Versorgungsausgleich der Lebenspartner, 8. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der Lebenspartner, 9. die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, 10. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind, 11. Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,