§ 269 SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen

§ 269 SGB VI Steigerungsbeträge

§ 269 Steigerungsbeträge

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Für Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. 2Diese betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter bis zu 30 Jahren 1,6667 vom Hundert, von 31 bis 35 Jahren 1,5    vom Hundert, von 36 bis 40 Jahren 1,3333 vom Hundert, von 41 bis 45 Jahren 1,1667 vom Hundert, von 46 bis 50 Jahren 1,0    vom Hundert, von 51 bis 55 Jahren 0,9167 vom Hundert, von 56 und mehr Jahren 0,8333 vom Hundert des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der allgemeinen Rentenversicherung. 3Das Alter des Versicherten bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Versicherten. 4Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden Steigerungsbeträge nicht geleistet. (2)