§ 27 BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Kriegsopferfürsorge

§ 27 BVG (Erziehungsbeihilfe)

§ 27 (Erziehungsbeihilfe)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) 1Erziehungsbeihilfe erhalten a) Waisen, die Rente oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz beziehen, und b) Beschädigte, die Grundrente nach § 31 beziehen, für ihre Kinder sowie für Kinder im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3. 2§ 25 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Erziehungsbeihilfe soll eine Erziehung zu körperlicher, geistiger und sittlicher Tüchtigkeit sowie eine angemessene, den Anlagen und Fähigkeiten entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung sicherstellen. (2)