§ 27 d BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Kriegsopferfürsorge

§ 27 d BVG (Hilfen in besonderen Lebenslagen)

§ 27 d (Hilfen in besonderen Lebenslagen)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene 1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage, 2. Hilfen zur Gesundheit, 3. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, 4. Blindenhilfe, 5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. (2) Leistungen können auch in anderen besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge rechtfertigen. (3)