§ 27 EGZPO
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272

§ 27 EGZPO (Übergangsvorschriften für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger)

§ 27 (Übergangsvorschriften für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger)

EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )

Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 645 bis 660 der Zivilprozessordnung), in denen der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt vor dem 1. Januar 2002 eingereicht wurde, finden die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiter Anwendung.