§ 27 IntFamRVG
Stand: 15.01.2024
zuletzt geändert durch:
-, -
Abschnitt 5 Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhäl...
Unterabschnitt 2 Beschwerde

§ 27 IntFamRVG Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

§ 27 Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

(1) 1Der Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 26 wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam. 2Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen. (2) Das Oberlandesgericht kann in Verbindung mit der Entscheidung über die Beschwerde die sofortige Wirksamkeit eines Beschlusses anordnen.