§ 27 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ERSTER TEIL Gerichtsverfassung
ZWEITER ABSCHNITT Sozialgerichte

§ 27 SGG (Vertretung eines Vorsitzenden)

§ 27 (Vertretung eines Vorsitzenden)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) weggefallen (2) weggefallen (3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle geregelt.