§ 27 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 27 VwGO (Anzahl der ehrenamtlichen Richter)

§ 27 (Anzahl der ehrenamtlichen Richter)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.