§ 276 b SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Zweiter Titel Beiträge

§ 276 b SGB VI Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich

§ 276 b Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1§ 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung auf Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8 a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches), die sich nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 b befreien lassen. 2Die Beiträge werden von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen von den Beschäftigten.