§ 279 b SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Zweiter Titel Beiträge

§ 279 b SGB VI Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte

§ 279 b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 2§ 228 a gilt nicht.