§ 279 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
NEUNTES KAPITEL Medizinischer Dienst
ZWEITER ABSCHNITT Organisation

§ 279 SGB V Verwaltungsrat und Vorstand

§ 279 Verwaltungsrat und Vorstand

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. (2) 1Der Verwaltungsrat hat 1. die Satzung zu beschließen, 2. den Haushaltsplan festzustellen, 3. die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen, 4. die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes unter Beachtung der Richtlinien und Empfehlungen des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 aufzustellen, 5. Nebenstellen zu errichten und aufzulösen und 6. den Vorstand zu wählen und zu entlasten. 2§ 210 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. 2Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. 3Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder. (4)