§ 28 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Zweites Kapitel Leistungen
Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen
Erster Unterabschnitt Renten
Vierter Titel Zusammentreffen von Renten mit Einkommen

§ 28 ALG Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

§ 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18 a bis 18 e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.