§ 28 BeurkG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 6 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen

§ 28 BeurkG Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

§ 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.