§ 28 FamGKG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften

§ 28 FamGKG Wertgebühren

§ 28 Wertgebühren

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Verfahrenswert bis … Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro um … Euro
2 000 500 20
10 000 1 000 21
25 000 3 000 29
50 000 5 000 38
200 000 15 000 132
500 000 30 000 198
über 500 000 50 000 198

3Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.