§ 28 SGB I
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITER ABSCHNITT Einweisungsvorschriften
Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

§ 28 SGB I Leistungen der Sozialhilfe

§ 28 Leistungen der Sozialhilfe

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt, 1 a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, 2. Hilfen zur Gesundheit, 3. weggefallen 4. Hilfe zur Pflege, 5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, 6. Hilfe in anderen Lebenslagen sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung. (2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.