§ 28 VersAusglG
Stand: 12.05.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085
Teil 1 Der Versorgungsausgleich
Kapitel 3 Ergänzende Vorschriften

§ 28 VersAusglG Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität

§ 28 Ausgleich eines Anrechts der Privatvorsorge wegen Invalidität

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

(1) Ein Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität ist nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehezeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. (2) Das Anrecht gilt in vollem Umfang als in der Ehezeit erworben. (3) Für die Durchführung des Ausgleichs gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.