§ 286 g SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Dritter Titel Verfahren

§ 286 g SGB VI Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen

§ 286 g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn 1. Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und 2. ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. 2§ 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gelten entsprechend. 3Sind freiwillige Beiträge für den Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet; § 210 Absatz 6 bleibt unberührt.