§ 287 f SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Elfter Unterabschnitt Finanzierung
Vierter Titel Berechnungsgrundlagen

§ 287 f SGB VI Getrennte Abrechnung

§ 287 f Getrennte Abrechnung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1 a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.