§ 29 b JuSchG
Stand: 09.04.2021
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes, BGBl. I S. 742
Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 29 b JuSchG Bericht und Evaluierung

§ 29 b Bericht und Evaluierung

JuSchG ( Jugendschutzgesetz )

1Dieses Gesetz wird drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die in § 10 a niedergelegten Schutzziele erreicht wurden. 2Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluation. 3In der Folge wird alle zwei Jahre dem Beirat Bericht erstattet über die weitere Entwicklung bei dem Erreichen der Schutzziele des § 10 a. 4Alle vier Jahre ist dieser Bericht von der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vorzulegen.