§ 29 IntFamRVG
Stand: 15.01.2024
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Abschnitt 5 Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhäl...
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde

§ 29 IntFamRVG Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

§ 29 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

1§ 575 Absatz 1 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. 2Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.