§ 29 VersAusglG
Stand: 12.05.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085
Teil 1 Der Versorgungsausgleich
Kapitel 3 Ergänzende Vorschriften

§ 29 VersAusglG Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens

§ 29 Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.