§ 29 Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens
VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )
Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.