§ 293 a SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZEHNTES KAPITEL Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
ERSTER ABSCHNITT Informationsgrundlagen
Zweiter Titel Informationsgrundlagen der Krankenkassen

§ 293 a SGB V Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung

§ 293 a Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet eine bundesweite Transparenzstelle für Verträge nach den §§ 73 b und 140 a einschließlich der Verträge, die nach den §§ 73 a, 73 c und 140 a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, (Vertragstransparenzstelle) ein. 2Die Vertragstransparenzstelle dient dem Zweck der Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich nach § 273 und der Information der Öffentlichkeit. 3Die Vertragstransparenzstelle führt ein Verzeichnis, das zu den Verträgen nach Satz 1 insbesondere Angaben enthält über 1. die Vertragsform, 2. die vertragschließende Krankenkasse, 3. bei einem Vertrag nach § 140 a die Art der vertragschließenden Leistungserbringer, 4. den Tag des Vertragsbeginns, 5. soweit erfolgt, den Tag der Wirksamkeit von Vertragsänderungen, 6. den Tag des Vertragsendes, 7. den räumlichen Geltungsbereich des Vertrages, 8. soweit vorhanden, die dem Vertrag als Einschlusskriterien zugrunde liegenden Diagnosen und Jeder Vertrag ist durch die Vertragstransparenzstelle mit einer Vertragsnummer zu kennzeichnen. Das Verzeichnis nach Satz 3 ist vierteljährlich zu aktualisieren und in der jeweiligen aktuellen Fassung im Internet zu veröffentlichen.