§ 299 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Siebtes Kapitel Weitere Aufgaben der Bundesagentur
Zweiter Abschnitt Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
Zweiter Unterabschnitt Beratung und Vermittlung durch Dritte
Zweiter Titel Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung

§ 299 SGB III Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung

§ 299 Informationspflicht bei grenzüberschreitender Vermittlung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung hat der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden vor Abschluss des Arbeitsvertrages in schriftlicher Form und auf seine Kosten in der eigenen Sprache der oder des Arbeitsuchenden oder in einer Sprache, die die oder der Arbeitsuchende versteht, zu informieren über: 1. den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers, 2. den vorgesehenen Zeitpunkt des Beginns und die vorgesehene Dauer des Arbeitsverhältnisses, 3. den Arbeitsort oder, falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hinweis, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, 4. die zu leistende Tätigkeit, 5. die vertragliche Arbeitszeit, 6. das vertragliche Arbeitsentgelt, einschließlich vorgesehener Abzüge, 7. die Dauer des vertraglichen Erholungsurlaubs, 8. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, 9. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind und