§ 3 EheG
FNA: 404-1
Fassung vom: 20.02.1946
Außerkraft mit dem: 01.07.1998
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942 vom 16.12.1997

§ 3 EheG Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Personensorgeberechtigten

§ 3 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Personensorgeberechtigten

EheG ( Ehegesetz )

(1) Wer minderjährig ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. (2) Steht dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen nicht zugleich die Personensorge für den Minderjährigen zu oder ist neben ihm noch ein anderer personensorgeberechtigt, so ist auch die Einwilligung des Personensorgeberechtigten erforderlich. (3) Verweigert der gesetzliche Vertreter oder der Personensorgeberechtigte die Einwilligung ohne triftige Gründe, so kann der Vormundschaftsrichter sie auf Antrag des Verlobten, der der Einwilligung bedarf, ersetzen.