§ 3 JArbSchG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 3 JArbSchG Arbeitgeber

§ 3 Arbeitgeber

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.