§ 3 SGB X
FNA: 860-10-1
Fassung vom: 18.01.2001
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 3 SGB X Amtshilfepflicht

§ 3 Amtshilfepflicht

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten, 2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.