§ 3 VAÜG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), BGBl. I 2009 S. 700

§ 3 VAÜG Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der Einkommensangleichung

§ 3 Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der Einkommensangleichung

VAÜG ( Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz )

(1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind die allgemeinen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 a) sind Entgeltpunkte im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entgeltpunkte (Ost) (§ 254b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch); b) ist von dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) auszugehen; § 307b Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.