(1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind die allgemeinen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 a) sind Entgeltpunkte im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entgeltpunkte (Ost) (§
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