FNA: 404-31
Fassung vom: 03.04.2009
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085 vom 12.05.2021

§ 3 VersAusglG Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit

§ 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden. (3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.