§ 30 a WoGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Teil 4 Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes

§ 30 a WoGG Bagatellgrenze bei Rückforderungen

§ 30 a Bagatellgrenze bei Rückforderungen

WoGG ( Wohngeldgesetz )

1Zur Erprobung einer Bagatellgrenze wird nach Aufhebung der Bewilligung oder Feststellung der Unwirksamkeit eines Wohngeldbescheides durch die Wohngeldbehörde bis zu einer Höhe von 50 Euro von einer Erstattung überzahlten Wohngeldes abgesehen. 2Dies gilt auch in Fällen einer Aufrechnung oder Verrechnung. 3Die Erprobung dauert bis zum 31. Dezember 2024.