§ 30 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ERSTER TEIL Gerichtsverfassung
DRITTER ABSCHNITT Landessozialgerichte

§ 30 SGG (Besetzung des Landessozialgerichts)

§ 30 (Besetzung des Landessozialgerichts)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. (2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.