§ 301 a SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZEHNTES KAPITEL Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
ZWEITER ABSCHNITT Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
Erster Titel Übermittlung von Leistungsdaten

§ 301 a SGB V Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen

§ 301 a Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Freiberuflich tätige Hebammen und von Hebammen geleitete Einrichtungen sind verpflichtet, den Krankenkassen folgende Angaben im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln: 1. die Angaben nach § 291 a Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, 2. die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leistungserbringung, 3. die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen, soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeutung ist, 4. bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit und Ort der Leistungserbringung sowie die zurückgelegte Entfernung, 5. bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Auslage und, soweit Auslagen für Arzneimittel abgerechnet werden, eine Auflistung der einzelnen Arzneimittel, 6. das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebamme ihre Leistungen über eine zentrale Stelle ab, so ist in der Abrechnung neben dem Kennzeichen der abrechnenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme anzugeben. 2Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung beizufügen. (2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.