§ 301 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 2 Verzug des Gläubigers

§ 301 BGB Wegfall der Verzinsung

§ 301 Wegfall der Verzinsung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.