§ 303 d SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZEHNTES KAPITEL Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
ZWEITER ABSCHNITT Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
Zweiter Titel Datentransparenz

§ 303 d SGB V Forschungsdatenzentrum

§ 303 d Forschungsdatenzentrum

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Das Forschungsdatenzentrum hat folgende Aufgaben: 1. die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303 b Absatz 3 und § 303 c Absatz 3 für die Auswertung für Zwecke nach § 303 e Absatz 2 aufzubereiten, 2. Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen, 3. Anträge auf Datennutzung zu prüfen, 4. die beantragten Daten den Nutzungsberechtigten nach § 303 e zugänglich zu machen, 5. das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die durch Nutzungsberechtigte nach § 303 e beantragten Daten zu bewerten und unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen zu minimieren, 6. ein öffentliches Antragsregister mit Informationen zu den antragstellenden Nutzungsberechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten beantragt wurden, und deren Ergebnissen aufzubauen und zu pflegen, 7. die Verfahren der Datentransparenz zu evaluieren und weiterzuentwickeln, 8. Nutzungsberechtigte nach § 303 e Absatz 1 zu beraten, 9. Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten sowie 10. die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern. (2)