§ 303 e SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZEHNTES KAPITEL Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
ZWEITER ABSCHNITT Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
Zweiter Titel Datentransparenz

§ 303 e SGB V Datenverarbeitung

§ 303 e Datenverarbeitung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Das Forschungsdatenzentrum macht die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 folgenden Nutzungsberechtigten zugänglich, soweit diese nach Absatz 2 zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind: 1. dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, 2. den Bundes- und Landesverbänden der Krankenkassen, 3. den Krankenkassen, 4. den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und den Kassenärztlichen Vereinigungen, 5. den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene, 6. den Institutionen der Gesundheitsberichterstattung des Bundes und der Länder, 7. den Institutionen der Gesundheitsversorgungsforschung, 8. den Hochschulen, den nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Hochschulkliniken, öffentlich geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, sofern die Daten wissenschaftlichen Vorhaben dienen, 9. dem Gemeinsamen Bundesausschuss, 10. dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, 11. dem Institut des Bewertungsausschusses,