§ 307 d SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ZWEITER ABSCHNITT Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe

§ 307 d SGB VI Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung

§ 307 d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294 a besteht. 2Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. 3Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294 a besteht. 4Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn 1. vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und