§ 307 g SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ZWEITER ABSCHNITT Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Vierter Unterabschnitt Rentenhöhe

§ 307 g SGB VI Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 307 g Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. 2Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.