§ 307 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024
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§ 307 ZPO Anerkenntnis

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§ 307 Anerkenntnis

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. 2Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.


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