§ 31 EGZPO
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272

§ 31 EGZPO (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren)

§ 31 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren)

EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )

1Für das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) gilt folgende Übergangsvorschrift: 2Auf Verfahren, die nach dem 31. Oktober 2005 anhängig werden, findet § 32 b der Zivilprozessordnung keine Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem anderen Gericht mindestens zehn Verfahren anhängig sind, in denen die Voraussetzungen für ein Musterverfahren ebenso wie bei dem neu anhängig werdenden Verfahren vorliegen. 3In den Verfahren nach Satz 1 richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte nach den bisher geltenden Vorschriften.