§ 31 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Erster Abschnitt. Allgemeine Förderungsvorschriften
Zweiter Titel. Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau

§ 31 II. WoBauG Unterrichtung des Ministers durch Landesbehörden

§ 31 Unterrichtung des Ministers durch Landesbehörden

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

Die für die das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau über die bewilligten und ausgezahlten Mittel für den Wohnungsbau im Sinne dieses Gesetzes sowie über die Zahl der geförderten Wohnungen und die Art ihrer Förderung.