§ 31 SGB X
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ERSTES KAPITEL Verwaltungsverfahren
DRITTER ABSCHNITT Verwaltungsakt
Erster Titel Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 31 SGB X Begriff des Verwaltungsaktes

§ 31 Begriff des Verwaltungsaktes

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

1Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 2Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.