§ 32 a BBesG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 3 Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien ...

§ 32 a BBesG Bemessung des Grundgehaltes

§ 32 a Bemessung des Grundgehaltes

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

(1) 1Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. 2Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten). (2) 1Mit der Ernennung zum Professor mit Anspruch auf Dienstbezüge wird in der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 32 b Absatz 1 anerkannt werden. 2Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für 1. die in § 27 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 genannten Fälle, 2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen A, B, C oder R oder der Besoldungsgruppe W 1. (3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von jeweils sieben Jahren in den Stufen 1 und 2. (4) 1Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg in den Stufen um diese Zeiten, soweit in § 32 b nicht etwas Anderes bestimmt ist. 2Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. (5) 1§ 27 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 2Die Besonderheiten der Hochschulen sind zu berücksichtigen. 3Die in § 33 Absatz 4 genannten Stellen werden ermächtigt, nach dem dort bestimmten Verfahren nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. (6)