§ 32 BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Beschädigtenrente

§ 32 BVG (Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte)

§ 32 (Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können. (2) 1Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 549 Euro,
von 70 oder 80 663 Euro,
von 90 797 Euro,
von 100 891 Euro.