(1) Über die Auswirkungen dieses Gesetzes ist eine Bundesstatistik zu führen. (2) Bei dieser Statistik werden für jedes Bauvorhaben erfaßt: 1. der Bauherr; 2. Lage und Größe der Grundstücke sowie das Eigentumsverhältnis; 3. Art, Fläche, Rauminhalt und städtebauliche Zweckbestimmung des Bauvorhabens und die Art der Gebäude; 4. Anzahl, Größe, Ausstattung und Zweckbindung der Wohnungen sowie die Rechtsform ihrer Nutzung; Anzahl der Heimplätze; 5. veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusammensetzung; 6. Art und Umfang der Finanzierung und der öffentlichen Förderung; 7. monatliche Durchschnittsmiete oder -belastung. (3) Auskunftspflichtig sind die Bewilligungsstellen. (4)
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