§ 32 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Erster Abschnitt. Allgemeine Förderungsvorschriften
Zweiter Titel. Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau

§ 32 II. WoBauG Bundesstatistik

§ 32 Bundesstatistik

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) Über die Auswirkungen dieses Gesetzes ist eine Bundesstatistik zu führen. (2) Bei dieser Statistik werden für jedes Bauvorhaben erfaßt: 1. der Bauherr; 2. Lage und Größe der Grundstücke sowie das Eigentumsverhältnis; 3. Art, Fläche, Rauminhalt und städtebauliche Zweckbestimmung des Bauvorhabens und die Art der Gebäude; 4. Anzahl, Größe, Ausstattung und Zweckbindung der Wohnungen sowie die Rechtsform ihrer Nutzung; Anzahl der Heimplätze; 5. veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusammensetzung; 6. Art und Umfang der Finanzierung und der öffentlichen Förderung; 7. monatliche Durchschnittsmiete oder -belastung. (3) Auskunftspflichtig sind die Bewilligungsstellen. (4)