§ 321 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ELFTES KAPITEL Telematikinfrastruktur
ZWEITER ABSCHNITT Gesellschaft für Telematik
Dritter Titel Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

§ 321 SGB V Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

§ 321 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.