§ 322 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen

§ 322 FamFG Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung

§ 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung gelten die §§ 283 und 284 entsprechend.