§ 328 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ELFTES KAPITEL Telematikinfrastruktur
DRITTER ABSCHNITT Betrieb der Telematikinfrastruktur

§ 328 SGB V Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

§ 328 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Die Gesellschaft für Telematik kann für die Zulassungen und Bestätigungen nach den §§ 324, 325 und 327, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, § 362 a Satz 1 und § 362 b, Gebühren und Auslagen erheben. 2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. (2)